Explosionsschutz

Geprüft werden Anlagen nach §2 Abschnitt 14 der Gefahrstoffverordnung

Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen §15 BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 ( nicht für Anlagen nach §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7)

Wiederkehrende Prüfungen nach §15 BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 der Anlage spätestens nach 6 Jahren (nicht für Anlagen nach §18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7)

Wiederkehrende Prüfungen nach §15 BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2 der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen spätestens nach 3 Jahren

Wiederkehrende Prüfungen nach §15 BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.3 der Lüftungsanlagen spätestens nach 1 Jahr

Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nach §7 (7) GefStoffV wie Blitzschutz und elektrostatisch ableitfähige Bodenbeläge spätestens nach 3 Jahren