Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
§ 1 Geltung
- Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen (SV) zu seinem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. 2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige (SV) ausdrücklich und schriftlich anerkennt. 3. Darüber hinaus gilt das BGB.
§ 2 Auftrag - Mit der Auftragserteilung erkennt der AG diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als rechtsverbindlich an. 2. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des SV. 3. Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der AG das Angebot vorbehaltlos annimmt, ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder bereits mit der Ausführung der Lieferung/Leistung begonnen wurde. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 3 Durchführung des Auftrages - Der Auftrag ist entsprechend den für einen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. 2. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in wahlweise in digitaler oder in Papierform zur Verfügung gestellt. 3. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung kann der AG die zur Durchführung des Auftrages dem SV überlassenen Unterlagen zurückfordern.
§ 4 Pflichten des AG - Der AG darf dem SV keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seiner Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen verfälschen können. 2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem SV alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der SV ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung der Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht des Sachverständigen - Der SV verpflichtet sich über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages aus dem Geschäftsbereich des Auftraggebers zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. 2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des SV mitarbeitenden Personen. Der SV hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. 3. Der SV ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Ausführung des Auftrages erlangten Kenntnisse befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz - Der SV behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. 2. Insoweit darf der AG die im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. 3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des SV gestattet. 4. Eine Veröffentlichung der Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen bedarf in jedem Falle der Einwilligung des SV. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks gestattet.
§ 7 Honorar - Der SV hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. 2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
§ 8 Zahlung – Zahlungsverzug - Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang der Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen und der gleichzeitigen Einreichung der Rechnungen beim AG fällig. 2. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des SV zur Folge. In diesen Fällen ist der SV berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG. 3. Gegen Ansprüche des SV kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristen und Termine - Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, gerät der SV erst dann in Verzug, wenn der AG ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung/Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom AG geschuldeter Mitwirkungshandlungen (vg. § 4 Abs. 2) sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des AG verlängern die Lieferungs- und Leistungszeiten angemessen. 2. Der SV kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung der Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem SV die Erstattung der Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu. 3. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der SV berechtigt, den ihm entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 4. Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem SV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung - AG und SV können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u. a. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Ausführung des Auftrages. 3. Wichtige Gründe, die den SV zur Kündigung berechtigen, sind u. a: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG, Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den SV, die das Ergebnis der Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1), wenn der AG in Schuldnerverzug gerät, wenn der AG in Vermögensverfall gerät, wenn der SV nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. 4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der SV zu vertreten hat, so steht ihm die anteilmäßige Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen zu. 5. In allen anderen Fällen behält der SV den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 20% des Honorars für die vom SV noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung - Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Berichtes, Befundscheines oder einer Bescheinigung verlangen. 2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. 3. Mängel müssen innerhalb eines Monats nach Feststellung dem SV schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. 4. Hinsichtlich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wird auf die gesetzliche Regelung des § 634 (a) BGB verwiesen.
§ 12 Haftung - Der SV haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, auch für seine Erfüllungsgehilfen, bis zur Höhe der Betriebshaftpflicht. Darüber hinaus haftet der SV für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wobei die Ersatzpflicht auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. 2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzugs sind in § 9 abschließend geregelt. Die Rechte aus § 639 BGB bleiben unangetastet. 3. Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährungsfrist des § 634 (a) Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang der Berichte, Befundscheine oder Bescheinigungen beim AG.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand - Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des SV. 2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des SV ausschließlicher Gerichtsstand. 3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2. gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der insoweit betroffenen unwirksamen Klausel eine neue Klausel zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Stand Mai 2019